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Steuertipps

Jeder, der aufgrund seiner Beschäftigung Lohnsteuer zahlt, kann Aufwendungen, die für Aus- und Fortbildung notwendig sind, steuerlich abschreiben. Die Kosten müssen unter „Werbekosten“ angeführt werden. Sonderausgaben bis 2.920€ sind unabhängig von Werbekosten. Alle Unterlagen sind 7 Jahre lang aufzubewahren (Nachweispflicht!). Zum Nachschlagen ist das Online-Steuerbuch am aktuellsten: www.bmf.gv.at
Angaben ohne Gewähr. Stand: Juli 2014

Was zählt zu Werbekosten?

Schreibunterlagen und Fachbücher (z.B. für die Matura)
Taschenrechner
Druckerpatronen und Druckerpapier
Übungshefte (z.B. für Latein, Englisch)
Lernprogramme für den PC und der PC selbst
Fahrtkosten

Absetzen eines Computers

60% der Gesamtkosten herausrechnen und anführen.
Das Finanzamt nimmt einen Privatbedarf von 40% an.
Im 1. Jahr 1/6 angeben,
im 2. Jahr 1/3
im 3. Jahr 1/3
im 4. Jahr wieder 1/6 von 60% der Kosten anführen.
Eintragen unter Arbeitsmittel / AfA.

Absetzen von Fahrtkosten

Es ist ratsam eine Liste anzulegen:

  • Abfahrtsort und Ankunftsort
  • Kilometeranzahl: Anfahrt und Heimfahrt
  • Datum und Uhrzeit des Unterrichtstages: Anfahrt und Heimfahrt

Die Kilometeranzahl ist mit dem aktuell geltenden amtlichen Kilometergeld (derzeit 0,42€) zu multiplizieren.

Alle Studierenden, die mind. 25km Anfahrt pro Strecke vorweisen und mehr als 3h in der Schule sind, können 5x pro ½ Jahr zusätzlich (derzeit) 2,20€/pro Stunde berechnen.

Alle, die öffentliche Verkehrsmittel ausschließlich für das Erreichen der Schule nutzen, sollten die Tickets zwecks Absetzung aufbewahren!

Internetnutzung

Den Anteil, der für die Schule aufgewendet wird, herausrechnen (meistens 40% der Gesamtnutzung).

Teilzeitbeschäftigung

Alle, die teilzeitbeschäftigt sind, sollten sich vergewissern, ob sie lohnsteuerpflichtig sind.
Wird keine Lohnsteuer bezahlt, kann nur eine Negativsteuer abgesetzt werden (10% der einbezahlten Sozialversicherung). Die Abwicklung ist auch übers Internet möglich.

Nachreichung

Möchte man Kosten im Nachhinein einreichen, gibt es die Möglichkeit der „Wiederaufnahme des Verfahrens“. Die Wiederaufnahme erfolgt schriftlich. Alle Belege müssen mitgeschickt werden. Die Gewährung liegt jedoch im Ermessen des Bearbeiters.